Wesentliche Änderung einer bestehenden Biogasanlage durch Errichtung und Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage in Verbindung mit einer Anlage zur regenerativen Nachverbrennung am Standort Kogel

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 3. Juni 2024

Nr.B 40/24  | 03.06.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die ReFood Kogel GmbH & Co. KG (Dorfstr. 40, 19245 Kogel) plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Biogasaufbereitung mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von 9,636 MioNm³/a in Verbindung mit einer Anlage zur regenerativen Nachverbrennung in 19245 Kogel, Dorfstr. 40, Gemarkung Kogel, Flur 2, Flurstück 12/3. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 i. V. m. § 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Bestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Lärm- und Luftimmissionen, Umweltschädliche Austräge) auf das Schutzgut Mensch (Schall), Boden (Schadstoffeinträge, Flächenversiegelung), Wasser, sowie auf die Flora und Fauna im Vorhabengebiet. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können aufgrund der Betriebsweise der Anlage ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.