Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Krenzliner Hütte

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 12. August 2024

Nr.B 64/24  | 12.08.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Elbtaler Agrar Krenzlin eG, Waldstraße 9, 19288 Krenzliner Hütte plant die wesentliche Änderung einer Biogasanlage durch Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um ein zusätzliches Gärrestlager. Die Produktionskapazität der Biogasanlage am Standort 19288 Krenzliner Hütte, Gemarkung Krenzliner Hütte, Flur 2, Flurstücke 115 und 145 beträgt weiterhin 2,3 Mio. Normkubikmeter Rohgas je Jahr. Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG

durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geräuschimmissionen, Abgase, gelagerte Gasmenge) auf das Schutzgut Mensch. Erhebliche Auswirkungen können nach der Emissions- und Immissionsprognose für Schall, dem Gutachten zur Ermittlung der Schornsteinhöhe sowie Betrachtungen zu Störfällen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.