Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen am Standort Milow und Gorlosen (WKA Kastorf-Gorlosen) Absage Erörterungstermin am 21. Januar 2025 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 11. November 2024

Nr.B 82/24  | 11.11.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA (Unter den Eichen 7, 56195 Wiesbaden) plant die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde Milow, Gemarkung Kastorf, Flur 1, Flurstücke 108, 111, 117, 173/2, 196/2 und der Gemeinde Gorlosen, Gemarkung Neuhof bei Gorlosen, Flur 1, Flurstück 160/6. Geplant sind sechs WKA vom Typ Vestas V172 mit einer Leistung von 7200 kW, einem Rotordurchmesser (RD) von 172 m, einer Nabenhöhe (NH) von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m.

Die Anlagen sollen voraussichtlich im Oktober 2026 in Betrieb genommen werden.

 

Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Kastorf-Gorlosen“ am 30. September 2024 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:

Für das Vorhaben wird gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.

Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt hat. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.