Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Menzendorf und Stepenitztal – „Menzendorf III“,
Bekanntmachung des Vorhabens Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 3. Februar 2025
Die mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von 5 WKA vom Typ Nordex N 163 5.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Nennleistung von 5,7 MW und 1 WKA vom Typ Nordex N 133 4.8 mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 133 m und einer Nennleistung von 4,8 MW in Stepenitztal, Gemarkung Rodenberg, Flur 1, Flurstück 43/5, 44/1, Gemarkung Blüssen, Flur 1, Flurstück 8/6, und Menzendorf, Gemarkung Menzendorf, Flur 1, Flurstücke 119, 120, 130 und Gemarkung Menzendorf Dorf, Flur 1, Flurstück 17.
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 UVPG der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ein UVP-Bericht wurde anschließend vom Antragsteller vorgelegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Natur- und Artenschutz) sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:
- Wasser- und Bodenverband Stepenitz Maurine
- Landesamt für Gesundheit und Soziales
- 50Hertz Transmission GmbH
- Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg
Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 11. Februar 2025 bis einschließlich 10. März 2025 zu den angegebenen Zeiten im
- Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.
- Stadt Grevesmühlen
Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen, Haus 2, 1.OG
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 03881 723-165) die Einsichtnahme möglich.
- Amt Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg, 1. OG, Fachbereich IV
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 038828 – 3300) die Einsichtnahme möglich.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Menzendorf III“
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 11. Februar 2025 bis einschließlich 10. April 2025 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung WKA Menzendorf III“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.