Änderung des Anlagentyps von 6 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Klein Dam-merow (WKA Klein Dammerow I)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 10.02.2025

Nr.B12/25  | 10.02.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (D.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen) plant das Repowering von 6 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Klein Dammerow, Gemarkung Vietlübbe, Flur 7: Flurstücke 145, 153 und 159, Gemarkung Klein Dammerow, Flur 2: Flurstücke 9, 24 und 57. Geplant sind 5 WKA vom Typ Nordex N175 mit einer Leistung von je 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 256,5 m sowie einer WKA vom Typ Nordex N163 mit einer Leistung von 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 246,39 m (inkl. einer Fundamenterhöhung von 0,89 m). Für die Änderung des Anlagentyps ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG beantragt.

 

Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.