Errichtung und Betrieb von drei WKA (WKA Kladrum X)
Erneute Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 10. Februar 2025
Die Naturwind GmbH (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) am Standort Zölkow, Gemarkung Zölkow, Flur 4, Flurstücke 8/1, 34 und 38 sowie Gemarkung Hof Grabow, Flur 2, Flurstück 223. Geplant sind drei WKA vom Typ Vestas V162 mit einer Leistung von 7,2 MW, einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotordurchmesser von 162 m.
Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 b BImSchG im Rahmen eines Repowering-Verfahrens beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild, geschützte Biotope, vorhandene Fledermäuse, bestimmte Vogelarten und weiteren Emissionen (Schall, Schattenwurf). Eine erhebliche Belästigung durch periodischen Schattenwurf ist mittels der vorgesehenen Abschaltautomatik nicht gegeben. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten und Fledermäuse können ausgeschlossen werden. Aus der Bewertung der einzelnen Faktoren kann abgeleitet werden, dass erhebliche Auswirkungen auf das umliegende Gebiet ausgeschlossen werden können. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung wurde bereits im Amtlichen Anzeiger M-V Nr. 51 vom 16. Dezember 2024 (Seite 610 f.) öffentlich bekanntgegeben. Eine Bekanntgabe auf der Homepage des StALU WM erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht und wird hiermit nachgeholt. Ebenfalls wird das Ergebnis nochmals im Amtlichen Anzeiger vom 10. Februar 2025 und auf dem UVP-Portal der Länder bekanntgegeben.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.