Änderung des Anlagentyps von neun Windkraftanlagen (WKA Kloddram)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 10.02.2025
Die Windpark Kloddram GmbH (Dorfstraße 34a, 19260 Vellahn) plant die Änderung des Anlagentyps von neun Windkraftanlagen (WKA) am Standort Vellahn, Gemarkung Kloddram, Flur 1; Flurstücke 104, 117, 122, 125, 133, Flur 2, Flurstücke 26, 31, 32, Flur 3, Flurstücke 2, 6, 7, 17, 21, 22. Geplant sind neun WKA vom Typ Vestas V162 mit einer Leistung von 7,2 MW und einer Gesamthöhe von 250 m. Für die Änderung des Anlagentyps ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG beantragt.
Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung zu dem Verfahren zur Änderung des Anlagentyps von neun WKA wurde am 27. Januar 2025 im Amtlichen Anzeiger M-V (AmtsBl. M-V/AAz. S. 43) bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgte online auf dem UVP-Portal der Länder. Eine Bekanntmachung auf der Homepage des StALU WM erfolgte nicht. Dies wird hiermit nachgeholt. Die Bekanntmachung auf dem UVP-Portal erfolgt daher erneut.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten), aufgeführte Vogelarten, Denkmäler sowie auf das Landschaftsbild. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.