Errichtung und Betrieb von 7 Windkraftanlagen im Windpark Steesow Erneute Bekanntmachung des Vorhabens „Steesow VIII“

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 10. Februar 2025

Nr.B 15/25  | 10.02.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die eno energy GmbH (Am Zeltplatz 7, 18230 Rerik) plant die Errichtung und den Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs eno 160 mit einer Nennleistung von 6,0 MW, einer Nabenhöhe von 165 m und einer Gesamthöhe von 245,0 m im Windpark Steesow Gemarkung Deibow, Flur 1 Flurstücke 2/1 und 3, Gemarkung Krinitz, Flur 2, Flurstücke 22, 24 und 44, Gemarkung Krinitz, Flur 3, Flurstück 39; Gemarkung Krinitz, Flur 4, Flurstück 3/3 und Gemarkung Steesow, Flur 1, Flurstück 46/1.

 

Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden.

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

 

 

Das Verfahren zur Errichtung und dem Betrieb von 7 WKA wurde am 9. Dezember 2024 im Amtlichen Anzeiger M-V (AmtsBl., M-V Nr. 51/24/AAz. S. 603) bekannt gegeben. Der Antrag und die Antragsunterlagen wurden vom 17. Dezember 2024 bis einschließlich zum 16. Januar 2025 öffentlich im StALU WM und im Amt Grabow ausgelegt. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgte ebenfalls online auf dem UVP-Portal der Länder. Eine Bekanntmachung des Vorhabens auf der Homepage des StALU WM erfolgte nicht. Dies wird hiermit nachgeholt. Die Auslegung der Antragsunterlagen im StALU WM, im Amt Grabow sowie auf dem UVP-Portal erfolgt daher erneut. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben verschiebt sich entsprechend. 

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Artenschutzfachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltverträglichkeitsprüfung), sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:

 

  • 50Hertz (Stellungnahme vom 09.12.2024)
  • Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (Stellungnahme vom 18.12.2024)
  • Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue (Stellungnahme vom 05.12.2024)
  • Deutscher Wetterdienst (Stellungnahme vom 02.12.2024)
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (Stellungnahme vom 09.12.2024)
  • Landesforstanstalt (Stellungnahme vom 12.12.2024)
  • Landkreis Ludwiglust-Parchim – Fachdienst Straßen- und Tiefbau (Stellungnahme vom 09.12.2024)
  • Landkreis Ludwigslust- Parchim – Fachdienst Bauordnung (Stellungnahme vom 10.12.2024)
  • Landkreis Ludwigslust- Parchim – Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz (Stellungnahme vom 16.12.2024)
  • Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt – Fachgebiet Wasser und Boden (Stellungnahme vom (11.12.2024)
  • Straßenbauamt Schwerin (Stellungnahme vom 09.12.2024)
  • Wasser- und Bodenverband „Untere Elde“ (Stellungnahme vom 02.12.2024)
  • Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V – Luftfahrt (Stellungnahme vom 12.12.2024)
  • WEMAG (Stellungnahme vom 14.01.2025)
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 21.22.2024)
  • Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (Stellungnahme vom 25.11.2024)
  • Landesamt für Umwelt Brandenburg (Stellungnahme vom 14.01.2025)

 

Die Auslegung des Antrages inklusive beigefügter Unterlagen erfolgt vom 18. Februar 2025 bis einschließlich zum 17. März 2025 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:           7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                     7:30 - 12:00 Uhr

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66570) die Einsichtnahme möglich.

 

Ebenfalls erfolgt die Auslegung des Antrags vom 18. Februar 2024 bis einschließlich zum 17. März 2025 zu den angegebenen Zeiten im

 

              Amt Grabow (Am Markt 1, 19300 Grabow)

 

              Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag                       09:00 – 12:00 Uhr

              Donnerstag                                                                         14:00 – 18:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter      Tel. 038756/503-0) die Einsichtnahme möglich.

        

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Steesow VIII“

 

https://www.uvp-verbund.de/portal/

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 18. Februar 2025 bis einschließlich 17. April 2025 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Steesow VIII“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.