Wesentliche Änderung einer Putenaufzucht- und -mastanlage am Standort Garwitz
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 07.04.2025
Herr Ulrich Geßmann, Auf der Insel 10 in 19372 Garwitz beabsichtigt die wesentliche Änderung einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Truthühnern am Standort 19372 Garwitz, Gemarkung Garwitz, Flur 5, Flurstücke 44, 45, 46, 47 durch Umnutzung der bestehenden Putenmastanlage mit 22.200 Tierplätzen zu einer Mehrzweckanlage mit verschiedenen Varianten der Haltung von entweder Puten mit max. 22.200 Plätzen oder Masthähnchen mit künftig max. 39.998 Plätzen. Hierfür wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schall-, Geruchs-, und Ammoniakemissionen sowie Staub) auf das Schutzgut Mensch. Erhebliche Auswirkungen durch die geplante Anlage können auf Grundlage der Emissionsprognosen ausgeschlossen werden. Der Zustand verbessert sich gegenüber der Ausgangssituation bzw. liegt innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Irrelevanzgrenzen.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.